Damit
Ihr Liebling mit darf |
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Wenn Sie mit Ihrem
Tier in ein anderes Land reisen möchten, sollten Sie sich vorher bezüglich der
Einreisevorschriften erkundigen, damit Sie an der Grenze keine unliebsame Überaschung
erleben. Nachfolgend die Bestimmungen der wichtigsten europäischen Länder. Letzte Aktualisierung: 1.11.2002. Diese Informationen gelten für
österreichische Staatsbürger. Alle Angaben wurden mit großer Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr. |
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Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens
1 Monat vor Einreise erfolgen. Für Hunde, jünger als 3 Monate und Katzen ist die
Bescheinigung 3 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der
Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpaß wird anerkannt. |
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Bosnien-Herzegowina
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Bundesrepublik Jugoslawien. |
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Bulgarien
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf bei
Einreise nicht älter als 10 Tage sein, die Tollwutimpfung muß mindestens 1 Monat
zurückliegen und darf höchstens 1 Jahr vor der Einreise erfolgt sein. |
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Dänemark
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich, aus dem in deutscher, englischer,
französischer oder dänischer Sprache hervorgeht, daß das Tier mindestens 30 Tage und
höchstens 12 Monate vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden ist. Hierzu muß der
Internationale Impfpaß benutzt werden. Hunde und Katzen, die zwischen 3 und 4 Monate alt
sind, müssen ebenfalls gegen Tollwut geimpft sein. Sind keine 30 Tage zwischen Impfung
und Einreise vergangen, ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Diese muß von
einem Tierarzt höchstens 10 Tage vor Einreise ausgestellt worden sein. |
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Deutschland
Internationaler Impfpaß. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt bzw. nicht
älter als 12 Monate. |
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Finnland
Tierärztliche Impfbescheinigung gegen Tollwut in deutscher, englischer, finnischer oder
schwedischer Sprache erforderlich. Die Tollwutimpfung darf höchstens 12 Monate alt sein
und muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Einreise aus EU-Ländern kann
dagegen auch unmittelbar nach der Impfung erfolgen. |
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Frankreich
Für Hunde und Katzen, die bei der Einreise älter als 3 Monate sind, ist eine gültige
Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muß die Impfung mindestens 30 Tage vor
Einreise erfolgen, bei einer Auffrischungsimpfung muß der Abstand zwischen den Impfungen
den im Herkunftsland gültigen Vorschriften entsprechen. Anerkannt wird ein einjähriger
Impfschutz. Die Tiere müssen gut identifizierbar sein (durch Tätowierung, andere
Identifikationsmittel bzw. eine Beschreibung der Tiere im Internationalen Impfpaß). Die
Einreise von mehr als drei Tieren im Alter unter 3 Monaten ist nur mittels einer
Sondergenehmigung des Ministère de l Agriculture, Paris, möglich. |
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Griechenland
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung oder amtsärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung darf nicht länger als 6 Monate vor der
Einreise zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Beide
Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein. |
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Großbritannien
Großbritannien erlaubt Hunden und Katzen die Einreise, sofern sie aus 22 Staaten Europas
kommen. Sie müssen mit einem unter die Haut eingepflanzten Microchip einwandfrei
identifizierbar und sechs Monate vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden sein. Nach
der Impfung muss ein Bluttest vorgenommen werden. Aus dem Ergebnis muss hervorgehen, dass
der Impfstoff dem Tier einen ausreichenden Schutz gegen die Tollwut gibt. Es muss eine
entsprechende amtliche Tollwutimpfbescheinigung für Ihr Tier ausgestellt werden
(erhältlich beim Amtstierarzt). Außerdem müssen die Tiere 24 bis 48 Stunden vor der
Ankunft gegen Zecken und Bandwurm behandelt worden sein. Auch hierüber muss eine amtliche
Bescheinigung ausgestellt werden (Ihr Tierarzt hat diese Bescheinigung vorrätig). Vor der
Einreise in das Vereinigte Königreich werden Sie auch aufgefordert, eine Erklärung über
den Ort zu unterzeichnen, an dem das Tier gehalten wurde. |
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Irland
siehe Großbritannien, die Einfuhrgenehmigung ist beim Department of Agriculture, Dublin,
Ireland zu erfragen. |
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Italien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die
Tollwutschutzimpfung ein 11 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 20 Tage vor
Einreise erfolgen. Das Gesundheitszeugnis hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Maulkorb und
Leine sind mitzuführen. |
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Jugoslawien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die
Tollwutschutzimpfung ein 6 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor
Einreise erfolgen. |
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Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung
darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor Einreise
erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein.
Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch am Grenzübergang vorgenommen
werden. |
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Luxemburg
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens
30 Tage vor Einreise erfolgen und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Bei Tieren
unter 3 Monaten ist eine Impfung nicht obligatorisch. |
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Niederlande
Tierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens
30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung beträgt 3 Monate
für Hunde und Katzen, die vor Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden, und 1 Jahr,
wenn die Tiere später als im Alter von 3 Monaten geimpft wurden. Die Einreise mit Hunden
von Typ Pit-Bull-Terrier ist verboten, mit ähnlich aussehenden Bull-Terrier-Rassen wie
American-Staffordshire-Terrier und Bull-Terrier dagegen erlaubt. Bei den letztgenannten
Bull-Terrier-Rassen empfiehlt sich die Mitnahme des Stammbuches. In den Niederlanden gilt
generell Leinenpflicht. |
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Norwegen
Für die Einreise aus Österreich gelten folgende Bestimmungen: Besitzer von Hunden und
Katzen müssen bei Einreise eine Bescheinigung eines praktischen Tierarztes vorlegen, die
nicht älter als 10 Tage sein darf. Diese besteht aus 2 Teilen: Teil 1
Gesundheitsbescheinigung und Teil 2 Impfbescheinigung. Das Formular hierfür ist bei der
Staatlichen Norwegischen Tiergesundheitsverwaltung - Zentralverwaltung erhältlich. Es
muß durch tierärztliche Unterschrift bestätigt werden, daß das Tier keine ansteckende
Krankheiten hat und eine Behandlung gegen Bandwürmer durchgeführt wurde. Im Laufe der
ersten sieben Tage nach Ankunft in Norwegen muß das Tier von einem Tierarzt nochmals
gegen Bandwürmer behandelt werden. Die Impfbescheinigungen enthalten den Nachweis über
die Impfungen gegen
a) Tollwut - die Bestimmungen entsprechen den schwedischen Vorschriften.
b) Leptospirose - Hunde müssen innerhalb der letzten 365 Tage vor der Einreise geimpft
sein. Alternativ zur Impfung kann der aktuelle Immunschutz auch durch einen
Agglutinationstest belegt werden. Diese Untersuchung darf frühenstens 21 Tage vor der
Einreise durchgeführt werden. Bei zu spät vorgenommener Tollwut- oder
Leptospiroseimpfung kann der Hund frühestens 30 Tage nach der Impfung eingeführt werden.
c) Staupe - Diese muß innerhalb von 730 Tagen vor der Einreise nach Norwegen erfolgt
sein.
Zusätzlich müssen die Tiere durch lesbare Tätowierung oder durch Microchip
identifizierbar sein. Die Identitätsnummer muß in sämtlichen Bescheinigungen und in der
Mitteilung über das Blutprobenergebnis angegeben sein. Die Tiere müssen sich mindestens
für die Dauer von 6 Monaten in EU oder EFTA-Ländern aufgehalten haben. Eine
Eigenerklärung des Besitzers zu diesem Punkt muß ebenfalls vorliegen. Die Einreise mit
Hunden folgender Rassen ist grundsätzlich verboten: Pit-Bull-Terrier, Fila Brasileiro,
Tosa Inu Dogo Argentino. Um Verwechslungsgefahren von Kreuzungen mit ähnlichem Aussehen
zu verhindern, muß die originale Stammtafel mit belegter Identitätskennung mitgeführt
werden. Auch die Einreise von Bengalkatzen ist verboten. |
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Österreich
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Es muß Name und Anschrift des
Tierhalters, eine Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe aus dem
Zeugnis hervorgehen. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein, darf aber
nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Aus dem Zeugnis muß u. a. der Name des
Impfstoffes, des Impfstoffherstellers sowie die Chargenbezeichnung hervorgehen. Maulkorb
und Leine müssen mitgeführt werden. |
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Polen
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztlichem
Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 21 Tage zurückliegen und
darf höchstens 12 Monate alt sein. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis sollte
möglichst kurz vor Reisesantritt ausgestellt werden. |
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Portugal
Amtstierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis erforderlich. Die Tollwutimpfung muß
mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen, anerkannt wird ein 1 jähriger Impfschutz. Das
Gesundheitszeugnis sollte unmittelbar vor der Abreise ausgestellt sein. In Portugal gelten
Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in
Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. |
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Rumänien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage und Tollwutimpfbescheinigung
erforderlich. Die Tollwutimpfung muß mindestens 1 Monat zurückliegen, die
Gültigkeitsdauer für Hunde beträgt 12 Monate, für Katzen 6 Monate. |
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Schweden
Einfuhrerlaubnis erforderlich. Diese ist beim schwedischen Zentrallandwirtschaftsamt,
Smittskyddensenheten, S-55182 Jönsköping, Tel. 0046-36-15 50 00 zu beantragen,
Genehmigungsgebühr ca. 400 schwedische Kronen. Der Antrag wird erst nach Eingang des
Einzahlungsbeleges bearbeitet, der dem Antrag beizufügen ist. Antragsformulare gibt es
dort oder über das Internet www.sjv.se.
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, Impfung gegen Tollwut, Leptospirose und Staupe
sowie Tollwutantikörpertest sind vorgeschrieben, eine Identitätskennzeichung ist
ebenfalls erforderlich. Die Tollwutimpfung darf bei der Einfuhr nicht älter als 365 Tage
sein, das Tier muß bei Impfung mindestens 3 Monate alt sein. Die Blutproben für den
Tollwutantikörpertest sind frühestens 120 Tage (und spätestens 365 Tage) nach der
Tollwutimpfung vorzunehmen. Anerkannte Untersuchungsstellen sind das Institut für
Virologie der Justus Liebig-Universität Gießen, Tel.: 0641-99 38 350 sowie die
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Chemnitz,
Tel.: 0371-53 91 032. Hat der Hund einen anerkannten Antikörperschutz (0,5IE/ml) erreicht
und wurde einmal jährlich neu gegen Tollwut geimpft, müssen keine weiteren Blutproben
entnommen werden. Die Leptospiroseimpfung darf nicht länger als 365 Tage vor Einreise
zurückliegen, die Staupeimpfung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 730 Tagen. Auf dem
Originalformular des schwedischen Zentralamtes für Landwirtschaft wird
tierärztlicherseits bestätigt, daß der Hund gesund ist und gegen Bandwürmer behandelt
wurde. Es ist bei Grenzübertritt vorzulegen und darf nicht älter als 10 Tage sein. Die
Entwurmung sollte nach Einreise wiederholt werden. |
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Schweiz
Für die Einreise aus Österreich ist ein tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich.
Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 1 jähriger Schutz. Der Impftierarzt hat
im Tollwutimpfzeugnis mit seiner Unterschrift zu bestätigen, daß das Tier vor der
Impfung klinisch gesund war. Zusätzlich erforderlich sind die Angaben über Adresse des
Tierhalters, Signalelement des Tieres, Datum der Schutzimpfung gegen Tollwut, die Art des
Impfstoffes, den Namen des Herstellers sowie die Chargennummer des Impfstoffes. Die
Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgt sein. Beim Durchreiseverkehr mit
Eisenbahn oder Flugzeug ohne Zwischenaufenthalt gelten keine Einschränkungen. Die Einfuhr
von Hunden mit coupierten Ohren und/oder coupierter Rute ist bei Tieren im Alter unter 5
Monaten verboten. |
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Slowakische
Republik
Für einen Aufenthalt bis zu 1 Monat sind die im Internationalen Impfpaß eingetragene
Tollwutimpfung sowie die Impfung gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose bei Hunden sowie
Panleukopenie bei Katzen ausreichend. Liegt keine Impfung gegen o. a. Viruserkrankungen
vor, benötigen Hunde und Katzen statt dessen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis,
das bei der Einreise nicht älter als 3 Tage sein darf. Für einen längeren Aufenthalt
wird eine Einfuhrbewilligung des staatlichen Veterinäramtes benötigt. |
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Slowenien
Internationaler Impfpaß mit tierärztlichem Gesundheitszeugnis und
Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung darf nicht mehr als 1 Jahr
zurückliegen und muß bei der Einreise mindestens 15 Tage alt sein. Zusätzlich müssen
Hunde gegen Staupe geimpft sein. Die Staupeimpfung darf nicht mehr als 6 Monate
zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgt sein. |
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Spanien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Einreise nicht älter als 14 Tage und
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die
Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein und darf nicht länger als 1 Jahr
zurückliegen. |
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Tschechische
Republik
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Slowakischen Republik. |
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Türkei
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfbescheinigung muß mindestens 14 Tage
zurückliegen und darf höchstens 6 Monate alt sein, das amtstierärztliche
Gesundheitszeugnis darf nicht früher als 2 Tage vor Reisebeginn ausgestellt sein. |
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Ungarn
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 8 Tage und
Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung muß mindestens einen Monat alt sein,
darf aber für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland höchstens 1 Jahr
zurückliegen. Die Impfung gegen Staupe ist vorgeschrieben und muß entweder im
Gesundheitszeugnis oder im Internationalen Impfpaß vermerkt sein. Die Einfuhr von sog.
Kampfhunden (z. B. Pitbull-Terrier) ist verboten. |
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Bestimmungen für Amerika, Asien, Afrika und
Australien erfragen Sie beim Veterinäramt. |