Einreisebestimmungen

Damit Ihr Liebling mit darf

Die Lokomotive des SCHNAUZERL

Wenn Sie mit Ihrem Tier in ein anderes Land reisen möchten, sollten Sie sich vorher bezüglich der Einreisevorschriften erkundigen, damit Sie an der Grenze keine unliebsame Überaschung erleben. Nachfolgend die Bestimmungen der wichtigsten europäischen Länder. Letzte Aktualisierung: 1.11.2002. Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger. Alle Angaben wurden mit großer Sorgfalt recherchiert, erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Belgien Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgen. Für Hunde, jünger als 3 Monate und Katzen ist die Bescheinigung 3 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpaß wird anerkannt.
Bosnien-Herzegowina Bosnien-Herzegowina
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Bundesrepublik Jugoslawien.
Bulgarien Bulgarien
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf bei Einreise nicht älter als 10 Tage sein, die Tollwutimpfung muß mindestens 1 Monat zurückliegen und darf höchstens 1 Jahr vor der Einreise erfolgt sein.
Dänemark Dänemark
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich, aus dem in deutscher, englischer, französischer oder dänischer Sprache hervorgeht, daß das Tier mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden ist. Hierzu muß der Internationale Impfpaß benutzt werden. Hunde und Katzen, die zwischen 3 und 4 Monate alt sind, müssen ebenfalls gegen Tollwut geimpft sein. Sind keine 30 Tage zwischen Impfung und Einreise vergangen, ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Diese muß von einem Tierarzt höchstens 10 Tage vor Einreise ausgestellt worden sein.
Dänemark Deutschland
Internationaler Impfpaß. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt bzw. nicht älter als 12 Monate.
Finnland Finnland
Tierärztliche Impfbescheinigung gegen Tollwut in deutscher, englischer, finnischer oder schwedischer Sprache erforderlich. Die Tollwutimpfung darf höchstens 12 Monate alt sein und muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Einreise aus EU-Ländern kann dagegen auch unmittelbar nach der Impfung erfolgen.
Frankreich Frankreich
Für Hunde und Katzen, die bei der Einreise älter als 3 Monate sind, ist eine gültige Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muß die Impfung mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen, bei einer Auffrischungsimpfung muß der Abstand zwischen den Impfungen den im Herkunftsland gültigen Vorschriften entsprechen. Anerkannt wird ein einjähriger Impfschutz. Die Tiere müssen gut identifizierbar sein (durch Tätowierung, andere Identifikationsmittel bzw. eine Beschreibung der Tiere im Internationalen Impfpaß). Die Einreise von mehr als drei Tieren im Alter unter 3 Monaten ist nur mittels einer Sondergenehmigung des Ministère de l’ Agriculture, Paris, möglich.
Griechenland Griechenland
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung oder amtsärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung darf nicht länger als 6 Monate vor der Einreise zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein.
Großbritannien Großbritannien
Großbritannien erlaubt Hunden und Katzen die Einreise, sofern sie aus 22 Staaten Europas kommen. Sie müssen mit einem unter die Haut eingepflanzten Microchip einwandfrei identifizierbar und sechs Monate vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden sein. Nach der Impfung muss ein Bluttest vorgenommen werden. Aus dem Ergebnis muss hervorgehen, dass der Impfstoff dem Tier einen ausreichenden Schutz gegen die Tollwut gibt. Es muss eine entsprechende amtliche Tollwutimpfbescheinigung für Ihr Tier ausgestellt werden (erhältlich beim Amtstierarzt). Außerdem müssen die Tiere 24 bis 48 Stunden vor der Ankunft gegen Zecken und Bandwurm behandelt worden sein. Auch hierüber muss eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden (Ihr Tierarzt hat diese Bescheinigung vorrätig). Vor der Einreise in das Vereinigte Königreich werden Sie auch aufgefordert, eine Erklärung über den Ort zu unterzeichnen, an dem das Tier gehalten wurde.
Irland Irland
siehe Großbritannien, die Einfuhrgenehmigung ist beim Department of Agriculture, Dublin, Ireland zu erfragen.
Italien Italien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 11 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 20 Tage vor Einreise erfolgen. Das Gesundheitszeugnis hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Maulkorb und Leine sind mitzuführen.
Jugoslawien Jugoslawien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6 monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.
Kroatien Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch am Grenzübergang vorgenommen werden.
Luxemburg Luxemburg
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Bei Tieren unter 3 Monaten ist eine Impfung nicht obligatorisch.
Niederlande Niederlande
Tierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung beträgt 3 Monate für Hunde und Katzen, die vor Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden, und 1 Jahr, wenn die Tiere später als im Alter von 3 Monaten geimpft wurden. Die Einreise mit Hunden von Typ Pit-Bull-Terrier ist verboten, mit ähnlich aussehenden Bull-Terrier-Rassen wie American-Staffordshire-Terrier und Bull-Terrier dagegen erlaubt. Bei den letztgenannten Bull-Terrier-Rassen empfiehlt sich die Mitnahme des Stammbuches. In den Niederlanden gilt generell Leinenpflicht.
Norwegen Norwegen
Für die Einreise aus Österreich gelten folgende Bestimmungen: Besitzer von Hunden und Katzen müssen bei Einreise eine Bescheinigung eines praktischen Tierarztes vorlegen, die nicht älter als 10 Tage sein darf. Diese besteht aus 2 Teilen: Teil 1 Gesundheitsbescheinigung und Teil 2 Impfbescheinigung. Das Formular hierfür ist bei der Staatlichen Norwegischen Tiergesundheitsverwaltung - Zentralverwaltung erhältlich. Es muß durch tierärztliche Unterschrift bestätigt werden, daß das Tier keine ansteckende Krankheiten hat und eine Behandlung gegen Bandwürmer durchgeführt wurde. Im Laufe der ersten sieben Tage nach Ankunft in Norwegen muß das Tier von einem Tierarzt nochmals gegen Bandwürmer behandelt werden. Die Impfbescheinigungen enthalten den Nachweis über die Impfungen gegen
a) Tollwut - die Bestimmungen entsprechen den schwedischen Vorschriften.
b) Leptospirose - Hunde müssen innerhalb der letzten 365 Tage vor der Einreise geimpft sein. Alternativ zur Impfung kann der aktuelle Immunschutz auch durch einen Agglutinationstest belegt werden. Diese Untersuchung darf frühenstens 21 Tage vor der Einreise durchgeführt werden. Bei zu spät vorgenommener Tollwut- oder Leptospiroseimpfung kann der Hund frühestens 30 Tage nach der Impfung eingeführt werden.
c) Staupe - Diese muß innerhalb von 730 Tagen vor der Einreise nach Norwegen erfolgt sein.
Zusätzlich müssen die Tiere durch lesbare Tätowierung oder durch Microchip identifizierbar sein. Die Identitätsnummer muß in sämtlichen Bescheinigungen und in der Mitteilung über das Blutprobenergebnis angegeben sein. Die Tiere müssen sich mindestens für die Dauer von 6 Monaten in EU oder EFTA-Ländern aufgehalten haben. Eine Eigenerklärung des Besitzers zu diesem Punkt muß ebenfalls vorliegen. Die Einreise mit Hunden folgender Rassen ist grundsätzlich verboten: Pit-Bull-Terrier, Fila Brasileiro, Tosa Inu Dogo Argentino. Um Verwechslungsgefahren von Kreuzungen mit ähnlichem Aussehen zu verhindern, muß die originale Stammtafel mit belegter Identitätskennung mitgeführt werden. Auch die Einreise von Bengalkatzen ist verboten.
Österreich Österreich
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Es muß Name und Anschrift des Tierhalters, eine Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe aus dem Zeugnis hervorgehen. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein, darf aber nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Aus dem Zeugnis muß u. a. der Name des Impfstoffes, des Impfstoffherstellers sowie die Chargenbezeichnung hervorgehen. Maulkorb und Leine müssen mitgeführt werden.
Polen Polen
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztlichem Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 21 Tage zurückliegen und darf höchstens 12 Monate alt sein. Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis sollte möglichst kurz vor Reisesantritt ausgestellt werden.
Portugal Portugal
Amtstierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis erforderlich. Die Tollwutimpfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen, anerkannt wird ein 1 jähriger Impfschutz. Das Gesundheitszeugnis sollte unmittelbar vor der Abreise ausgestellt sein. In Portugal gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden.
Rumänien Rumänien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutimpfung muß mindestens 1 Monat zurückliegen, die Gültigkeitsdauer für Hunde beträgt 12 Monate, für Katzen 6 Monate.
Schweden Schweden
Einfuhrerlaubnis erforderlich. Diese ist beim schwedischen Zentrallandwirtschaftsamt, Smittskyddensenheten, S-55182 Jönsköping, Tel. 0046-36-15 50 00 zu beantragen, Genehmigungsgebühr ca. 400 schwedische Kronen. Der Antrag wird erst nach Eingang des Einzahlungsbeleges bearbeitet, der dem Antrag beizufügen ist. Antragsformulare gibt es dort oder über das Internet www.sjv.se. Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, Impfung gegen Tollwut, Leptospirose und Staupe sowie Tollwutantikörpertest sind vorgeschrieben, eine Identitätskennzeichung ist ebenfalls erforderlich. Die Tollwutimpfung darf bei der Einfuhr nicht älter als 365 Tage sein, das Tier muß bei Impfung mindestens 3 Monate alt sein. Die Blutproben für den Tollwutantikörpertest sind frühestens 120 Tage (und spätestens 365 Tage) nach der Tollwutimpfung vorzunehmen. Anerkannte Untersuchungsstellen sind das Institut für Virologie der Justus Liebig-Universität Gießen, Tel.: 0641-99 38 350 sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Chemnitz, Tel.: 0371-53 91 032. Hat der Hund einen anerkannten Antikörperschutz (0,5IE/ml) erreicht und wurde einmal jährlich neu gegen Tollwut geimpft, müssen keine weiteren Blutproben entnommen werden. Die Leptospiroseimpfung darf nicht länger als 365 Tage vor Einreise zurückliegen, die Staupeimpfung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 730 Tagen. Auf dem Originalformular des schwedischen Zentralamtes für Landwirtschaft wird tierärztlicherseits bestätigt, daß der Hund gesund ist und gegen Bandwürmer behandelt wurde. Es ist bei Grenzübertritt vorzulegen und darf nicht älter als 10 Tage sein. Die Entwurmung sollte nach Einreise wiederholt werden.
Schweiz Schweiz
Für die Einreise aus Österreich ist ein tierärztliches Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 1 jähriger Schutz. Der Impftierarzt hat im Tollwutimpfzeugnis mit seiner Unterschrift zu bestätigen, daß das Tier vor der Impfung klinisch gesund war. Zusätzlich erforderlich sind die Angaben über Adresse des Tierhalters, Signalelement des Tieres, Datum der Schutzimpfung gegen Tollwut, die Art des Impfstoffes, den Namen des Herstellers sowie die Chargennummer des Impfstoffes. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgt sein. Beim Durchreiseverkehr mit Eisenbahn oder Flugzeug ohne Zwischenaufenthalt gelten keine Einschränkungen. Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren und/oder coupierter Rute ist bei Tieren im Alter unter 5 Monaten verboten.
Slowakische Republik Slowakische Republik
Für einen Aufenthalt bis zu 1 Monat sind die im Internationalen Impfpaß eingetragene Tollwutimpfung sowie die Impfung gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose bei Hunden sowie Panleukopenie bei Katzen ausreichend. Liegt keine Impfung gegen o. a. Viruserkrankungen vor, benötigen Hunde und Katzen statt dessen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das bei der Einreise nicht älter als 3 Tage sein darf. Für einen längeren Aufenthalt wird eine Einfuhrbewilligung des staatlichen Veterinäramtes benötigt.
Slowenien Slowenien
Internationaler Impfpaß mit tierärztlichem Gesundheitszeugnis und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung darf nicht mehr als 1 Jahr zurückliegen und muß bei der Einreise mindestens 15 Tage alt sein. Zusätzlich müssen Hunde gegen Staupe geimpft sein. Die Staupeimpfung darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgt sein.
Spanien Spanien
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Einreise nicht älter als 14 Tage und Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
Tschechische Republik Tschechische Republik
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Slowakischen Republik.
Türkei Türkei
Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfbescheinigung muß mindestens 14 Tage zurückliegen und darf höchstens 6 Monate alt sein, das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis darf nicht früher als 2 Tage vor Reisebeginn ausgestellt sein.
Ungarn Ungarn
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 8 Tage und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung muß mindestens einen Monat alt sein, darf aber für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland höchstens 1 Jahr zurückliegen. Die Impfung gegen Staupe ist vorgeschrieben und muß entweder im Gesundheitszeugnis oder im Internationalen Impfpaß vermerkt sein. Die Einfuhr von sog. Kampfhunden (z. B. Pitbull-Terrier) ist verboten.
Bestimmungen für Amerika, Asien, Afrika und Australien erfragen Sie beim Veterinäramt.