Statuten


SALZBURGER TIERZUFLUCHT

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gemeinnütziger Verein registriert unter ZVR-Zahl 4620234332

 

§ 1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „ SALZBURGER TIERZUFLUCHT “
(2) Er hat seinen Sitz in  Bachstraße 6, 5202   Neumarkt am Wallersee und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. 

§ 2.  Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und somit gemeinnützig ist, bezweckt
a)
Hilfe für bedrängte Tiere in Not
b) Verbreitung des Tierschutz- und Tierrechtsgedankens
c) Schutz von Tieren
d
) politische Aktivität im Sinne des Tierschutzes
e) Ausbildung und Vergabe von Rehabilitationshunden (Partnerhunde für Körperbehinderte, Signalhunde für Hörbehinderte, Kombinationshunde), Therapiehunden, Sozialhunden und Junior-Rehabilitationshunden.

f) Vermittlung herrenloser Tiere
g) die Einführung des Hundeführerscheines
h) sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung oben genannten Zielsetzungen dienen 

§ 3.  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes („ Post der SALZBURGER TIERZUFLUCHT “)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Spenden und Mitgliedsbeiträge
b) Unterstützung (Förderung) von öffentlichen und privaten Körperschaften und Vereinen
c) Erträge aus Büffet von Vereinsmitgliedern zur Umsetzung von Vereinszwecken
d) Erträge aus Kursen, Lehrveranstaltungen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen
e) Spenden, Subventionen und Sammlungen jeder Art
f)
Ein- und Verkauf von einschlägigen Waren, wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos
g) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
 

§ 4.  Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Außerordentliche Mitglieder (unterstützende Mitglieder) sind solche, die die Vereinstätigkeit mit erhöhtem Mitgliedsbeitrag fördern
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§ 7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.  

§ 8.  Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9.   Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und §9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,. bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 11.  Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, uns zwar aus
a) Obmann
b) Kassier
c) Schriftführer
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung zur Kooptation überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Sekretär, sofern auch dieser verhindert ist, der Rechnungsprüfer, verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptation (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei vermögenswerten Dispositionen über EURO 2.000,-- ist die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig. 

§ 14.  Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 

§ 15.  Der Sekretär
Der Sekretär ist Angestellter oder freier Mitarbeiter oder ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Angestellte des Vereins können auch ausgebildete Tierpfleger/innen sein. 

§ 16.  Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 17.  Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -  über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinszwecke gewidmet bleiben.