§ 1. Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen SALZBURGER TIERZUFLUCHT
(2) Er hat seinen Sitz in Bachstraße 6, 5202 Neumarkt am Wallersee und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2. Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und somit gemeinnützig ist, bezweckt
a) Hilfe für
bedrängte Tiere in Not
b)
Verbreitung des Tierschutz- und Tierrechtsgedankens
c) Schutz
von Tieren
d) politische
Aktivität im Sinne des Tierschutzes
e) Ausbildung und Vergabe von Rehabilitationshunden (Partnerhunde für Körperbehinderte,
Signalhunde für Hörbehinderte, Kombinationshunde), Therapiehunden, Sozialhunden und
Junior-Rehabilitationshunden.
f)
Vermittlung herrenloser Tiere
g) die Einführung des Hundeführerscheines
h) sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung oben genannten Zielsetzungen dienen
§ 3. Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes ( Post der SALZBURGER TIERZUFLUCHT )
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Spenden und Mitgliedsbeiträge
b) Unterstützung (Förderung) von öffentlichen und privaten Körperschaften und Vereinen
c) Erträge aus Büffet von Vereinsmitgliedern zur Umsetzung von Vereinszwecken
d) Erträge aus Kursen, Lehrveranstaltungen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen
e) Spenden, Subventionen und Sammlungen jeder Art
f) Ein- und
Verkauf von einschlägigen Waren, wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos
g) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4. Arten
der Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
(2)
Außerordentliche Mitglieder (unterstützende Mitglieder) sind solche, die die
Vereinstätigkeit mit erhöhtem Mitgliedsbeitrag fördern
(3)
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch
den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur
den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des
Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Die
Generalversammlung
(1) Die
ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und §9 Abs. 6) Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll,. bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit
dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der
Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, uns zwar aus
a) Obmann
b) Kassier
c) Schriftführer
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung zur Kooptation überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der
Sekretär, sofern auch dieser verhindert ist, der Rechnungsprüfer, verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht
vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptation (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der
Obmann vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei
vermögenswerten Dispositionen über EURO 2.000,-- ist die Zustimmung sämtlicher
Vorstandsmitglieder erforderlich. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein zu vertreten, können ausschließlich von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam
erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied
allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig.
§ 14. Die
Rechnungsprüfer
(1) Die
zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern
und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9
und 10 sinngemäß.
§ 15. Der
Sekretär
Der
Sekretär ist Angestellter oder freier Mitarbeiter oder ehrenamtlicher Mitarbeiter des
Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Angestellte des Vereins
können auch ausgebildete Tierpfleger/innen sein.
§ 16. Das
Schiedsgericht
(1) In
allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner ordentlichen
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17. Auflösung
des Vereines
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
muss gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinszwecke gewidmet bleiben.
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